Der Verweis auf die vom Beschwerdeführer angeführte Stelle im Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau von ANDREAS BAUMANN, § 60 N 11 f., wonach Baugesuche nur vom Eigentümer selber oder mit dessen Zustimmung eingereicht (und bewilligt) werden dürfen (Replik, S. 6 Ziff. 20 f.), geht insofern fehl; sie ist hier nicht einschlägig. Gegen allfällige unberechtigte Eingriffe in seine Eigentumsrechte (an der Wildrebe) muss sich der Beschwerdeführer – wie erwähnt – zivilrechtlich zur Wehr setzen.