Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Bauherrin mit dem streitgegenständlichen Umbauvorhaben nicht etwa eine Baute auf einem fremden Grundstück realisiert. Diese steht vollständig auf ihrer Parzelle Nr. aaa. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bauherrin für das Umbauvorhaben auf ihrem eigenen Grundstück eine Pflanze entfernt bzw. entfernen muss, die allenfalls nicht in ihrem, sondern im Eigentum des Nachbarn (Beschwerdeführers) steht. Der Verweis auf die vom Beschwerdeführer angeführte Stelle im Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau von ANDREAS