§ 55 Abs. 1 BauG, wonach Pflichtparkfelder auf fremdem Grund respektive deren dauerhafte Benutzung durch ein dingliches Recht [Grunddienstbarkeit] abgesichert sein müssen). In diesen Fällen bildet die vorgängige Prüfung von Fragen aus dem Bereich des Privatrechts die rechtliche Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demgegenüber sind privatrechtliche Einwände, wie der Hinweis auf eine Bauverbotsdienstbarkeit oder behauptete Eigentumsrechte Dritter, die einem Bauvorhaben entgegenstehen, von den Baubewilligungsbehörden nicht zu beachten. Solche Rechte sind auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.