Vorschriften berufen. Sie haben im Baubewilligungsverfahren in der Regel einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird nur dort durchbrochen, wo die öffentlich-rechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft (vgl. dazu etwa § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. März 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100], der für die Erschliessung [zur Baureife] ein dinglich gesichertes Fahrwegrecht verlangt; § 55 Abs. 1 BauG, wonach Pflichtparkfelder auf fremdem Grund respektive deren dauerhafte Benutzung durch ein dingliches Recht [Grunddienstbarkeit] abgesichert sein müssen).