Ob durch die Entfernung der Wildrebe die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers verletzt werden respektive der Bauherrin die dingliche Berechtigung fehlt, die Rebe gegen den Willen des Beschwerdeführers, auf dessen Grundstück sie allenfalls stockt, zu entfernen, ist nicht vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, sondern vom örtlich zuständigen Zivilgericht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen.