11 Abs. 14 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu beachten. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Nichterhaltung der Wildrebe diese verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem beispielsweise in einem gleichgelagerten Fall ohne sachliche Gründe anders entschieden worden wäre.