Die Erhaltungspflicht gilt somit nicht absolut. Die Beurteilung dessen, welche Bäume und Pflanzen für das Stadtbild von C. wertvoll im Sinne der zitierten Bestimmung und daher zu erhalten sind, liegt im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, in welches das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition (siehe dazu Erw. I/4 vorne), aber auch mangels spezifischer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nicht eingreifen darf. Natürlich gilt es auch im Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 14 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu beachten.