Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Wildrebe nicht um einen gemäss Teilplan Freiraumgestaltung geschützten (mit einem blauen Stern gekennzeichneten) Einzelbaum handelt. Art. 11 Abs. 14 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. schützt "für das Stadtbild wertvolle" Bäume und Pflanzen, wobei diesem Schutz je nach den Umständen auch mit einem angemessenen Ersatz Rechnung getragen werden kann. Die Erhaltungspflicht gilt somit nicht absolut.