Mit welchen Pflanzen der Beschwerdeführer seinen Innenhof begrünen will, steht ihm dabei völlig frei. Der Teilplan Freiraumgestaltung schreibt ihm keine bestimmte Bepflanzung vor. Er könnte deshalb die Wildrebe auch von sich aus entfernen, ohne dass die Baupolizeibehörde dagegen einschreiten könnte, solange in seinem Innenhof ein angemessener Grünanteil gewährleistet ist. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Wildrebe nicht um einen gemäss Teilplan Freiraumgestaltung geschützten (mit einem blauen Stern gekennzeichneten) Einzelbaum handelt.