6.2. So verständlich die Forderungen des Beschwerdeführers nach Durchgrünung des Stadtquartiers und Förderung der Biodiversität im aktuellen Umfeld auch sein mögen, übersieht er bei seiner Argumentation Wesentliches. Die sich aus dem Teilplan Freiraumgestaltung ergebende Pflicht, den Innenhof der Parzelle Nr. bbb anteilsmässig zu begrünen, trifft ihn als Eigentümer dieser Grundstückfläche, nicht die Bauherrin und Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa. Für diese beinhaltet der Teilplan Freiraumgestaltung keine baulichen Einschränkungen. Mit welchen Pflanzen der Beschwerdeführer seinen Innenhof begrünen will, steht ihm dabei völlig frei.