Sämtliche Pflanzen auf den im Teilplan Freiraumgestaltung ausgewiesenen Grünflächen seien nach dem Willen der Stimmbürger der Stadt C. geschützt und für den Gemeinderat bestehe kein Ermessensspielraum aufgrund der Gemeindeautonomie. Ein Grundeigentümer habe die dadurch bewirkte Eigentumsbeschränkung ebenso zu akzeptieren wie Farbvorschriften für die Fassaden. Der Gemeinderat habe die Zonenvorschriften rechtsgleich und willkürfrei zu vollziehen und dürfe nicht nach Belieben entscheiden. Auch Art. 11 Abs. 14 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. schreibe die Erhaltung wertvoller Bäume und Pflanzen vor.