Die Vorinstanzen dürften die Anwendung dieses vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 7. September 1993 genehmigten Nutzungsplans nicht willkürlich verweigern. Vielmehr seien sie verpflichtet, dem darin statuierten Begrünungsgebot Nachachtung zu verschaffen. Ansonsten verkomme der Teilplan zur Makulatur, bleibe also toter Buchstabe. Die Forderung nach Begrünung schliesse alle Arten von Pflanzen mit ein. Vielfältig durchgrünte Siedlungen trügen zur Hitzeregulierung, Bio- und Bodendiversität sowie Lärmsenkung bei, womit der Durchgrünung bei der Aussenraumgestaltung ein besonders Gewicht zukomme.