Durch diese unrichtige Feststellung des Sachverhalts verletze die Vorinstanz die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Als Nichteigentümerin könne die Bauherrschaft nicht frei über die Wildrebe verfügen. Das Baugesuch sei deshalb schon mangels dinglicher Berechtigung der Baugesuchstellerin abzuweisen. Zudem widerspreche die Entfernung der Wildrebe dem Teilplan Freiraumgestaltung der Stadt C. vom 11. Dezember 1992. Darin sei der Innenhof der Parzelle Nr. bbb als anteilsmässig zu begrünende Freifläche ausgeschieden. Die Vorinstanzen dürften die Anwendung dieses vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 7. September 1993 genehmigten Nutzungsplans nicht willkürlich verweigern.