6. 6.1. Ein weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers am Bauvorhaben betrifft die Entfernung der Wildrebe an der Westfassade des bestehenden Altbaus. Die Vorinstanz sei zum Ergebnis gekommen, dass die Rebe nicht geschützt sei und die Bauherrin als Eigentümerin dieser Pflanze frei darüber verfügen könne. Hierbei unterliege die Vorinstanz einem Irrtum. Die Wildrebe stehe nämlich im Eigentum des Beschwerdeführers, da deren fünf Stämme im begrünten Innenhof auf seiner Parzelle Nr. bbb stockten. Durch diese unrichtige Feststellung des Sachverhalts verletze die Vorinstanz die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers.