Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, die Nachbargebäude seien nicht ausreichend vor Brandgefahren oder Bränden im Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa geschützt, ist nicht ersichtlich. Der in der Brandschutzbewilligung enthaltene Verweis auf den Brandschutznachweis ist nicht unüblich und bedeutet keinesfalls, dass der für die Beurteilung des Gebäudes auf der Parzelle Nr. aaa zuständige kommunale Brandschutzbeauftragte die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften nicht anhand der mit dem Brandschutznachweis eingereichten Pläne geprüft, mithin ungeprüft genehmigt hätte.