In den Grundrissplänen zum Brandschutznachweis sind nicht nur Fluchtwege, Brandabschnitte und der zu den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. fff und bbb eingehaltene Brandschutzabstand, sondern auch die bestehenden Brandmauern an den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. eee (Im M.-Hof), ccc und ddd mit einem Brandwiderstand von 130 Minuten (RE130) bzw. 180 Minuten (RE180) eingezeichnet (vgl. dazu die Pläne Nrn. 01-220 bis 01-224 [Vorakten, act. 144, Register-Nr. 5). Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, die Nachbargebäude seien nicht ausreichend vor Brandgefahren oder Bränden im Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa geschützt, ist nicht ersichtlich.