plant, jedoch keine Brandschutzmauern zum Schutz der in geringster Distanz liegenden Nachbarliegenschaften. Insbesondere zwischen dem Bauprojekt und der daran anstossenden Wohnbaute auf der Parzelle Nr. ccc sei im Grundrissplan "EG" Nr. 01-200 überhaupt keine Mauer – vor allem nicht die zwingend erforderliche Brandmauer – eingetragen. Der Verweis der Vorinstanz auf die Brandschutzbewilligung vom 16. Oktober 2020 greife zu kurz. Diese verweise lediglich auf den von der Bauherrschaft verfassten Brandschutznachweis und setze sich nicht mit den einschlägigen Vorschriften auseinander. Ein solches Vorgehen erinnere an ein blosses "Durchwinken" des Brandschutznachweises.