Sie halte demnach weder den nach der Regelbauweise geforderten Grenzabstand noch den grundsätzlich geltenden Brandschutzabstand ein. Es sei deshalb gemäss Brandschutzverordnung (BSV; SAR 683.113) sowie der Brandschutznorm der VKF (vgl. auch das Merkblatt Brandschutzabstände – Erläuterungen der AGV) die Erstellung einer Brandschutzwand erforderlich, sofern die Baute – wie im vorliegenden Fall – umgebaut und umgenutzt werden soll. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass gemäss Baugesuch keine Brandschutzmauer geplant sei. Nach den Baugesuchsplänen seien zwar Brandabschnitte und Fluchtwege ge- - 11 -