5. 5.1. Zum Thema Brandmauer lässt der Beschwerdeführer ausführen, zu seiner Rüge, die Baueingabeplänen enthielten keine Angaben zu Brandmauern, habe die Vorinstanz festgehalten, die Aussenmauer werde nicht verändert, weshalb sie für das vorliegende Bauvorhaben nicht von Belang sei. Auch der Umstand, dass in den Baugesuchsplänen keine Brandschutzmauer eingetragen sei, sei nicht erheblich, zumal die Bauherrschaft einen separaten Brandschutznachweis erbracht habe. Die streitgegenständliche Baute stehe auf der Parzellengrenze. Sie halte demnach weder den nach der Regelbauweise geforderten Grenzabstand noch den grundsätzlich geltenden Brandschutzabstand ein.