Weil somit bereits aufgrund des Berichts der Abteilung für Umwelt feststeht, dass für eine zusätzliche Emissionsbegrenzung nach Massgabe des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips mangels wirtschaftlicher Tragbarkeit, aber auch Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) kein Raum besteht, braucht sich die Vorinstanz den Vorwurf der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gefallen zu lassen. Der vom Verwaltungsgericht durchgeführte Augenschein vor Ort führte in dieser Hinsicht nicht zu einem Erkenntnisgewinn.