4.2. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Einhaltung der Planungswerte, und deren (deutliche) Einhaltung ist im vorliegenden Fall unbestritten, aufgrund des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) eine weitergehende Begrenzung von (Lärm-)Emissionen nur dann verlangt werden kann, wenn bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche, zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Nur unter diesen Vorzeichen wird die Emissionsbegrenzung als wirtschaftlich tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG erachtet (BGE 141 II 476, Erw. 3.2; 127 II 306, Erw. 8; 124 II 517, Erw. 5a; Urteile des Bundesgerichts 1C_139/2020 vom 26. August 2021, Erw.