Weshalb dem so sei, werde nicht dargelegt. Es sei notorisch, dass ein Ansaugschacht Lärm erzeuge und eine Positionierung auf dem Dach zu weniger lästigen Immissionen auf dem Nachbargrundstück führe als an der Fassade gegenüber einer anderen Wohnliegenschaft mit äusserst lärmsensiblen Räumen (Schlafzimmer). Diese ungünstige Lage hätte bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein vor Ort festgestellt werden können. In der ungenügenden Abklärung dieser Lärmfragen liege ein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 2 USG begründet.