auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]) nicht von weitergehenden emissionsbegrenzenden Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich seien. Der Bericht der Abteilung für Umwelt vom 22. Juni 2021 zeige, dass ein Alternativstandort des Ansaugschachts auf dem Dach des Gebäudes auf der Parzelle Nr. aaa nicht eingehend geprüft worden sei. Es werde darin lediglich festgehalten, das Führen des Ansaugschachts über das Dach sei "nicht erforderlich" und bringe keine erhebliche Lärmreduktion mit sich. Weshalb dem so sei, werde nicht dargelegt.