der Westfassade zwischen dem Ober- und dem Dachgeschoss. Am vorgesehenen Ort komme der Ansaugschacht genau auf der Höhe zweier Schlafzimmerfenster seiner gegenüberliegenden Wohnliegenschaft (auf der Parzelle Nr. bbb) zu liegen. Die Positionierung des Schachts in senkrechter Richtung vom Dach her wäre aufgrund des Vorsorgeprinzips die geeignetere Lage. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid im Wesentlichen festgehalten, die Planungswerte würden eingehalten und aus dem Fachbericht der Abteilung für Umwelt gehe hervor, dass sich mit einer Umpositionierung des Ansaugschachts keine erheblichen Lärmreduktionen erzielen liessen. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte entbinde mit Rücksicht