3.2. Die Relevanz dieser Ausführungen für das vorliegende Bauvorhaben erschliesst sich nicht, zumal dieses keine Erweiterung des sich auf der Parzelle Nr. aaa befindlichen Gebäudes ausserhalb des bestehenden Volumens vorsieht, womit auch eine Ausdehnung auf fremde Parzellen und eine dadurch verursachte Grenzverletzung ausgeschlossen sind. Ob, inwieweit und im Verhältnis zu welchen Grundstücken das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa die Parzellengrenzen nicht einhalten soll, lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers ohnehin nicht entnehmen, ist jedoch aufgrund der Besitzstandsgarantie für ein Bauvorhaben ohne Volumenerweiterung auch nicht weiter von Bedeutung.