habe. Ohne korrekte Pläne und Unterlagen könne ein Baugesuch nicht in hinreichender Weise beurteilt werden. Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordere, sei obendrein ein Grundrissplan auf der Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung einzureichen (§ 51 Abs. 3 BauV). Vorliegend fehle es an jedem Nachweis, dass die Parzellengrenzen/Grenzpunkte in den Baugesuchsplänen der tatsächlich vermassten Situation vor Ort entsprächen. Vor Ort seien zudem über die Jahrzehnte Grenzpunktmarkierungen abhandengekommen. Eine aktuelle amtliche Vermessung durch einen Geometer auf Kosten der Bauherrschaft sei daher unabdingbar, da ansonsten die grosse Gefahr bestehe, dass unwider-