5.3 des angefochtenen Entscheids einzig festgehalten, es sei nicht von Belang, ob Grenzpunkte in den Baueingabeplänen in hinreichender Weise eingezeichnet seien. Auch damit habe die Vorinstanz gegen § 51 Abs. 1 BauV verstossen, wonach ein Baugesuch die für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen zu enthalten -8-