3. 3.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die er in einem anderen Verfahren vom Geometer H., U., habe aufnehmen lassen, stimmten – wie so oft in Altstädten – nicht mit den amtlichen (Kataster-)Plänen überein. Konkret reiche eine Mauer des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ccc bis über die Parzellengrenze hinaus. Die Vorinstanz habe hierzu in Erw. 5.3 des angefochtenen Entscheids einzig festgehalten, es sei nicht von Belang, ob Grenzpunkte in den Baueingabeplänen in hinreichender Weise eingezeichnet seien.