Nach alledem kann der Beschwerdeführer aus der Mangelhaftigkeit der Fassadenpläne und einer höchstens geringfügigen Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor allem rechtfertigt keiner der gerügten Verfahrensfehler eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der vom Gemeinderat C. erteilten Baubewilligung.