6.1 des angefochtenen Entscheids ist zumindest ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rüge der Mangelhaftigkeit der Fassadenpläne (mit Bezug auf die Positionierung des Ansaugschachts für die Wärmepumpe) zur Kenntnis nahm, dieser Mangelhaftigkeit jedoch offenkundig keine weitere Bedeutung für die Rechtmässigkeit der Baubewilligung beimass. Sie konzentrierte sich stattdessen auf die Beantwortung der viel zielführenderen Frage, ob dieser Ansaugschacht (unter Lärmschutzaspekten) an der Westfassade positioniert werden darf.