9.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.2) die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, und dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass sämtliche Standpunkte eines Beschwerdeführers explizit widerlegt werden. Aus Erw. 6.1 des angefochtenen Entscheids ist zumindest ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rüge der Mangelhaftigkeit der Fassadenpläne (mit Bezug auf die Positionierung des Ansaugschachts für die Wärmepumpe) zur Kenntnis nahm, dieser Mangelhaftigkeit jedoch offenkundig keine weitere Bedeutung für die Rechtmässigkeit der Baubewilligung beimass.