Einen eben solchen formalistischen Leerlauf ohne jeden praktischen Nutzen würde es bedeuten, den vorinstanzlichen Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, weil die Vorinstanz nicht explizit zur Mangelhaftigkeit der Fassadenpläne Stellung nahm. Der Beschwerdeführer war trotz dieses Versäumnisses ohne weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur behördlichen Begründungspflicht (vgl. statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2 mit Hinweisen;