4.5 mit weiteren Hinweisen, und 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 5.2); zumindest solange nicht, als diese nicht gerade zur Nichtigkeit des davon betroffenen Entscheids führen, was nur auf schwerwiegende Verfahrensfehler zutrifft (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.304 vom 16. November 2020, Erw. II/2 und WBE.2018.382 vom 13. Mai 2019, Erw. II/1). Dass die geplanten Aufbrüche der ursprünglichen Öffnungen gegen materielle Bauvorschriften verstossen würden, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Auf die Rechtmässigkeit der Positionierung des Ansaugschachts für die Wärmepumpe an der Westfassade wird weiter unten zurückzukommen sein (siehe Erw.