Anhand des erwähnten Grundrissplans hätten auch andere potenziell einwendungsberechtigte und an der Gestaltung des Bauvorhabens bzw. der Westfassade interessierte Nachbarn (inklusive die Mieter von Räumlichkeiten in der Liegenschaft des Beschwerdeführers) zumindest auf den Widerspruch zu den Fassadenplänen aufmerksam werden und sich nach dem wahren Ausmass der Fassadenaufbrüche auf Ebene der Galerie im OG erkundigen können. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die Verletzung von Verfahrensrechten Dritter zu rügen (Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021, Erw. 4.5 mit weiteren Hinweisen, und 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018, Erw.