Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer Gehörsverletzung durch eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren seien sehr umfangreich gewesen und es seien darin zahlreiche Punkte beanstandet worden. Mit den wesentlichen Streitpunkten habe sie sich sehr ausführlich auseinandergesetzt.