digen Pläne zu enthalten. Das sei hier nicht der Fall. 2.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer scheine nicht in der Lage zu sein, die Pläne korrekt zu lesen. Bei den drei Öffnungen, ersichtlich in den Plänen "OG Galerie" Nr. 01-202, "Längsschnitt B" Nr. 01-207 und "Fassaden N, W" Nr. 01-209, handle es sich um ursprüngliche und nach wie vor bestehende, aber später bis auf einen Lüftungsschlitz zugemauerte Öffnungen des ehemaligen Wohnhausteils. Diese drei Öffnungen würden unter Anwendung der Besitzstandsgarantie wiederhergestellt. Alle entsprechenden Pläne seien einzeln und untereinander vollständig und korrekt dargestellt.