den Angaben im Grundrissplan "OG Galerie" Nr. 01-202, wonach die drei im Fassadenplan gelb markierten schmalen Ausbrüche bereits bestünden. Gelb markiert seien im Grundrissplan die Mauerteile neben den schmalen Ausbrüchen gemäss Fassadenplan. Aufgrund dieser Widersprüche sei nicht erkennbar, wie das Resultat am Ende aussehen werde. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer von der Bauherrin sogar getäuscht worden, indem sie seine Ausführungen im Schreiben vom 12. September 2020 (Beschwerdebeilage 3) zu den bestehenden drei Fensteröffnungen zwischen dem OG und dem DG, die nun wegfielen, nicht richtiggestellt habe. Ein Baugesuch habe nach § 51 Abs. 1 BauV die für seine Beurteilung notwen-