2. 2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Baueingabepläne als unvollständig und widersprüchlich. Insbesondere in Bezug auf den Ansaugschacht für die Wärmepumpe und die Öffnungen in der Westfassade seien die Baueingabepläne unklar. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wie dem Plan "Fassaden N, W" Nr. 01-229 zu entnehmen sei, befänden sich an der Westfassade auf Höhe Galerie drei "ursprüngliche Öffnungen", die aktuell verschlossen seien (grau = Bestand). Jede dieser Öffnungen enthalte zudem ein gelb markiertes Rechteck, wobei die Farbe Gelb für Abbruch stehe.