Im vorliegenden Verfahren sind die Qualität der Baueingabepläne, die Verlässlichkeit des Katasterplans, die Einhaltung des Lärmschutzes (durch den Ansaugschacht der geplanten Luft-/Wasserwärmepumpe), die Ergreifung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen, die Berechtigung zur Beseitigung einer Kletterpflanze (Wildrebe) im Zuge der Bauausführung sowie der Einbau von Fensterflügeln ohne Sprossen umstritten. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer Gehörsverletzungen durch eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort geltend.