II. 1. Die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa liegt in der Altstadtzone der Stadt C. Für diese Zone gelten gemäss der Zonenübersicht zu Art. 8 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt C. vom 30. April 2003 die "Spezialbauvorschriften Altstadt" vom 11. Dezember 1992 mit detaillierten Gestaltungsvorschriften. Gestützt auf Art. 18 dieser Spezialbauvorschriften Altstadt hat der Gemeinderat sodann die "Gestaltungsrichtlinien Altstadt C." vom 1. Januar 2019 erlassen, nach welchen der Gemeinderat die technische, formale und materialmässige Ausführung von Bauelementen beurteilt, denen allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt (vgl. Art.