2. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hinreichend begründet nach Massgabe von § 43 Abs. 2 VRPG. Die Beschwerdebeilage 2 (der vorinstanzliche Entscheid mit den handschriftlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers) lässt gerade erkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat. Zudem kann nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung ausgegangen werden, auch wenn einzelne Rügen als offensichtlich unbegründet erscheinen.