3. Mit Beschwerdeantworten vom 2. November 2021, 23. November 2021 und 24. November 2021 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, die Beschwerdegegnerin sowie der Gemeinderat der Stadt C. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; die Letzteren beiden, soweit darauf einzutreten sei. 4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. Dezember 2021; Dupliken der Beschwerdegegnerin und des Gemeinderats der Stadt C. vom 24. Januar 2022 und 11. Februar 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat am 2. Dezember 2022 einen Augenschein vor Ort durchgeführt und den Fall im Anschluss an die Verhandlung beraten und entschieden.