2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 648.–, insgesamt Fr. 4'648.–, werden A., C., auferlegt. 3. A., C., wird verpflichtet, der B. AG, C., die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'900.– zu ersetzen. C. 1. Diesen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, liess A. mit Beschwerde vom 13. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: