A. Am 1. Februar 2021 bewilligte der Gemeinderat der Stadt C. der B. AG den Umbau und die Umnutzung der D. auf der Parzelle Nr. aaa in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten. Die von A., Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. bbb, gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendung wies der Gemeinderat ab. B. 1. Dagegen erhob A. am 6. März 2021 Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mit Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung und Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. März 2021 ergänzte er die Beschwerde. 2. Am 13. September 2021 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.