III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.