6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt sind und der Bewilligungserteilung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 14. September 2021 ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Dies unter Beilegung des vorliegenden Entscheids.