5.5. Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt und der Bewilligungserteilung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist ihm – vorbehaltlich der Zustimmung des SEM (siehe sogleich Erw. II/5.6) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Verweigerung der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig und damit unzulässig.