5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend die zeitlichen Anforderungen an eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE – Voraufenthalt von mehr als fünf Jahren sowie Gesuchstellung innert zweier Jahre nach der Ausreise – erfüllt sind. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob einer Bewilligungserteilung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen vor, ist die Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ohne weiteres zu erteilen.