Erw. II/2.2). Seine ursprünglich aufenthaltsbegründende Ehe war zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden. Damit fällt nach dem Gesagten eine nacheheliche Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 50 AIG mangels zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und der Auflösung der Familiengemeinschaft ausser Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass aus der aufgelösten Ehegemeinschaft Kinder hervorgegangen sind und er zu diesen eine Beziehung pflegt.