50 AIG nicht mehr zur Diskussion. Dies gilt sowohl bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/5.1.2). 4.3. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen infolge seines Auslandaufenthalts erloschen (siehe vorne - 12 -